Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Basketballabteilung des TSV Wolnzach e.V.

Präambel

Die Basketballabteilung (kurz: Abteilung oder Sparte) ist eine unselbstständige Abteilung des TSV Wolnzach e.V. (TSV). Der TSV verfolgt gemäß Satzung vom 26. November 1993 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des TSV ist die Förderung des Sports. Dieser wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Ãœbungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Abteilung gibt sich folgende Geschäftsordnung, die mit dem TSV abgestimmt ist:

Art. 1

Allgemeines

  1. Die Abteilung hat innerhalb ihres Bereichs die Interessen des TSV zu wahren und zu vertreten. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Abteilung hilft dem TSV bei der Erfüllung seiner in der Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben, insbesondere bei der sportlichen Ausbildung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen in ihrem Bereich. Dabei hat die Abteilung ihre Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit auszurichten und eigenverantwortlich die steuerrechtlichen und sonstigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu beachten.
  3. Über den Satzungszweck hinausgehende Aktivitäten sind, soweit sie die Gemeinnützigkeit des TSV gefährden, nicht zulässig, im Ãœbrigen, soweit sie steuerrechtlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen können, mit dem TSV abzustimmen.

Art 2

Mitgliedschaft in der Abteilung

(1)Mitglied in der Abteilung können nur Personen werden, die zugleich die Mitgliedschaft im Hauptverein (TSV Wolnzach) erwerben oder bereits Mitglied im TSV Wolnzach sind. Sie erwerben die Spartenmitgliedschaft, wenn sie ihren Beitritt schriftlich (bei Kindern und Jugendlichen durch ihre gesetzlichen Vertreter) gegenüber der Abteilung erklären. Mit dem Beitritt wird der Spartenbeitrag erstmals für das Beitrittsjahr nach Maßgabe von Art. 3 dieser Satzung fällig.

(2)Der Austritt aus der Sparte ist ebenfalls schriftlich gegenüber der Abteilung zu erklären und wirkt mit Beginn des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahrs.

Art. 3

Einnahmen der Abteilung

  1. Die Abteilung erhebt für die der Sparte beigetretenen Mitglieder einen jährlichen Spartenbeitrag von 60,- € für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 11 Jahren 30,- € für Kinder bis einschließlich 10 Jahren, der neben dem vom Hauptverein festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten ist. Die Einziehung des Beitrags soll durch eine wirksam erteilte Einzugsermächtigung bei einer Bank gewährleistet sein. Der Eintritt in die nächsthöhere Beitragsklasse erfolgt im nächsten Jahr nach Vollendung der jeweiligen Altersgrenze.
  2. Soweit dem TSV Spenden zweckgebunden für die Abteilung zugewendet werden, stehen diese der Abteilung zu.
  3. Ãœber ihre sonstigen Einnahmen (z.B. von Startgeldern) kann sie selbst verfügen.
  4. Die Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke des TSV, vorrangig für die Zwecke der Abteilung zu verwenden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins bzw. der Abteilung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TSV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei Auflösung der Abteilung fällt ihr Vermögen an den TSV zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Art. 4

Versammlung der Spartenmitglieder

  1. Die Versammlung der Spartenmitglieder ist oberstes Organ der Abteilung.
  2. Die ordentliche Versammlung der Spartenmitglieder findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Abteilungsausschuss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Versammlung der Spartenmitglieder erfolgt Frist wahrend auf der Internetseite der Abteilung und per Aushang im Schaukasten im TSV-Vereinsheim.

Die erste Versammlung der Spartenmitglieder, deren vorrangige Aufgabe es sein wird, den Abteilungsausschuss zu wählen, findet innerhalb von acht Wochen nach ihrer Errichtung durch die Mitgliederversammlung des TSV statt. Sie ist vom Vorstand des TSV einzuberufen.

  1. Über die Belange der Abteilung stimmen die erschienenen Spartenmitglieder mit einfacher Mehrheit ab; bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Die Versammlung der Spartenmitglieder ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Spartenmitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung übernimmt, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen, der Abteilungsleiter oder dessen Vertreter.
  2. Solange kein Abteilungsausschuss konstituiert oder dessen Neuwahl durchzuführen ist, wählt die Versammlung der Spartenmitglieder einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind selbst nicht wählbar.
  3. Einzige Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl des Abteilungsausschusses durchzuführen, auch wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen ist. Dazu nimmt er zunächst die Wahlvorschläge für die Position des Abteilungsleiters entgegen. Sodann wird durch einfache Stimmenmehrheit der Versammlung der Spartenmitglieder die Art der Abstimmung (z.B. Handaufheben, Abgabe von Stimmzetteln) festgelegt.

Der Wahlausschuss zählt nach dem Wahlgang die abgegebenen Stimmen aus. Vom Wahlausschuss als ungültig behandelte Stimmen gelten als nicht abgegeben.

Als Abteilungsleiter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält diese Mehrheit keiner, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Sollte kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen erhalten, findet ein neuer Wahlgang statt.

Für die Wahl der übrigen vier Ausschussmitglieder gilt das gleiche Wahlverfahren. Gewählt sind jedoch die Personen, die innerhalb einer vom Wahlausschuss nach dem Wahlergebnis festzustellenden Reihenfolge der Bewerber die meisten Stimmen erhalten haben.

Der Wahlausschuss hält das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es bekannt. Der TSV erhält einen Abdruck der Wahlniederschrift.

Nach Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses übernimmt der gewählte Abteilungsleiter die Leitung der Versammlung der Spartenmitglieder.

  1. Stimmberechtigt und wählbar für den Abteilungsausschuss sind alle Spartenmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Eine außerordentliche Versammlung der Spartenmitglieder ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Spartenmitglieder oder auf Beschluss des Abteilungsausschusses einzuberufen.
  3. Über jede Versammlung der Spartenmitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Abteilungsleiter und vom Schriftführer der Abteilung zu unterzeichnen ist. Der TSV erhält einen Abdruck dieser Niederschrift.

Art. 5

Abteilungsausschuss

  1. Der Abteilungsausschuss besteht aus dem gewählten Abteilungsleiter und den vier gewählten Ausschussmitgliedern sowie einem vom Abteilungsausschuss zu bestimmenden Vertreter der Übungsleiter. Die Ämter des Vertreters des Abteilungsleiters, des Kassenverwalters und des Schriftführers verteilt der Ausschuss intern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Versammlung der Spartenmitglieder gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Ãœber die Belange der Abteilung entscheiden die Ausschussmitglieder mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.

  1. Ein Ausschussmitglied kann jederzeit zurücktreten. Mit seiner Rücktrittserklärung, die gegenüber dem Abteilungsleiter, soweit dieser selbst zurücktritt, gegenüber dem TSV-Vorstand schriftlich oder mündlich erfolgen kann, verliert der Betreffende alle seine Rechte, die er durch die Wahl erhalten hat. Er hat alle Unterlagen, die in seinem Besitz sind und mit seinem bisherigen Amt zusammenhängen, herauszugeben.
  2. Bei Rücktritt, Abberufung oder Tod eines Ausschussmitglieds während der Wahlperiode kann der Abteilungsausschuss die Geschäfte bis zur nächsten Neuwahl in der verbleibenden Zusammensetzung fortführen oder die Stelle in eigener Zuständigkeit aus dem Kreis der Spartenmitglieder neu besetzen.
  3. Tritt der gesamte Abteilungsausschuss während einer Wahlperiode zurück, hat der bisherige Abteilungsleiter oder sein Vertreter binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung der Spartenmitglieder mit dem Ziel von Neuwahlen einzuberufen.
  4. Die Versammlung der Spartenmitglieder kann den Abteilungsleiter, einzelne Mitglieder des Abteilungsausschusses oder den Abteilungsausschuss in seiner Gesamtheit abberufen.
  5. Der Abteilungsausschuss führt die Geschäfte der Abteilung. Er führt die Beschlüsse der Versammlung der Spartenmitglieder aus und verwaltet das Vermögen der Abteilung. Insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über alle Ausgaben. Er darf keine Darlehen und Schulden eingehen. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  6. An die Mitglieder des Abteilungsausschuss und für den Verein in sonstiger Weise tätige Mitglieder dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Der Abteilungsausschuss führt hierzu eine Abstimmung auf Grundlage begründeter Empfehlung durch und legt diese auf Anfrage eines oder mehrerer Spartenmitglieder offen.
  7. Der Abteilungsausschuss tagt unter der Führung des Abteilungsleiters oder seines Vertreters nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Ãœber jede Sitzung hat der Schriftführer eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Abteilungsleiter oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. Der TSV erhält jeweils einen Abdruck der Niederschrift.

Art. 6

Kassenverwalter

Der Kassenverwalter ist für die Verwaltung des Vermögens der Abteilung verantwortlich. Er eröffnet eine eigene Bankverbindung und führt über die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung Buch. Der Versammlung der Spartenmitglieder hat er darüber einen Jahresrechnungsbericht zu erstellen. Er ist auch dem Kassier des TSV gegenüber verantwortlich und stellt diesem bei Bedarf alle für die Rechnungslegung des TSV erforderlichen Zahlen und Unterlagen zur Verfügung.

Art. 7

Kassenprüfung

Die Spartenversammlung bestimmt nach der Wahl des Spartenausschusses aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Personen, welche die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie die Richtigkeit der Jahresberichte überprüfen und der Versammlung der Spartenmitglieder einen Vorschlag über dessen Entlastung unterbreiten. Die Entlastung des Kassenverwalters gilt als erteilt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Spartenversammlung einem entsprechenden Vorschlag der Kassenprüfung zustimmen.