Geschäftsordnung

Präambel

Die Basketballabteilung (kurz: Abteilung oder Sparte) ist eine unselbstständige Abteilung des TSV Wolnzach e.V. (TSV). Der TSV verfolgt gemäß Satzung vom 08.11.2019 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des TSV ist die Förderung des Sports. Dieser wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Abteilung gibt sich folgende Geschäftsordnung, die mit dem TSV abgestimmt ist:

Art. 1 Allgemeines

  1. Die Abteilung hat innerhalb ihres Bereichs die Interessen des TSV zu wahren und zu vertreten. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Abteilung hilft dem TSV bei der Erfüllung seiner in der Satzung festgelegten Zwecke und Aufgaben, insbesondere bei der sportlichen Ausbildung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen in ihrem Bereich. Dabei hat die Abteilung ihre Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit auszurichten und eigenverantwortlich die steuerrechtlichen und sonstigen einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu beachten.
  3. Über den Satzungszweck hinausgehende Aktivitäten sind, soweit sie die Gemeinnützigkeit des TSV gefährden, nicht zulässig, im Übrigen, soweit sie steuerrechtlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen können, mit dem TSV abzustimmen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  4. Die Satzung des TSV vom 08.11.2019 bleibt von dieser Geschäftsordnung unberührt.

Art. 2 Mitgliedschaft in der Abteilung

  1. Die Mitgliedschaft im TSV Wolnzach und damit auch in der Abteilung richtet sich in erster Linie nach der Satzung des TSV.
  2. Mitglied in der Abteilung können nur Personen werden, die zugleich die Mitgliedschaft im Hauptverein (TSV Wolnzach) erwerben oder bereits Mitglied im TSV Wolnzach sind. Sie erwerben die Spartenmitgliedschaft, wenn sie ihren Beitritt schriftlich (bei Kindern und Jugendlichen durch ihre gesetzlichen Vertreter) gegenüber der Abteilung erklären. Mit dem Beitritt wird der Spartenbeitrag erstmals für das Beitrittsjahr nach Maßgabe von Art. 3 dieser Satzung fällig.
  3. Der Austritt aus der Sparte ist ebenfalls schriftlich gegenüber der Abteilung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären und wirkt mit Beginn des auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahrs. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausgeschiedene Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Im Übrigen wird bzgl. der Beendigung der Mitgliedschaft auf § 6 der Satzung des TSV verwiesen, der auch für die Spartenmitgliedschaft gilt.

Art. 3 Einnahmen der Abteilung

  1. Die Abteilung erhebt für die der Sparte beigetretenen Mitglieder einen jährlichen Spartenbeitrag von:

    90,– EUR für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 11 Jahren mit Spielerpass
    60,– EUR€ für Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 11 Jahren ohne Spielerpass
    30,– € EUR für Kinder bis einschließlich 10 Jahren,

    der neben dem vom TSV festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten ist. Die Einziehung des Beitrags soll durch eine wirksam erteilte Einzugsermächtigung bei einer Bank gewährleistet sein. Der Eintritt in die nächsthöhere Beitragsklasse erfolgt im nächsten Jahr nach Vollendung der jeweiligen Altersgrenze.
  2. Soweit dem TSV Spenden zweckgebunden für die Abteilung zugewendet werden, stehen diese der Abteilung zu.
  3. Über ihre sonstigen Einnahmen (z.B. von Startgeldern) kann sie selbst verfügen.
  4. Die Mittel sind für die satzungsmäßigen Zwecke des TSV, vorrangig für die Zwecke der Abteilung zu verwenden.
  5. Bei Auflösung der Abteilung fällt ihr Vermögen an den TSV zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Art. 4 Versammlung der Spartenmitglieder

  1. Die Versammlung der Spartenmitglieder ist oberstes Organ der Abteilung.
  2. Die ordentliche Versammlung der Spartenmitglieder findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Abteilungsausschuss mindestens drei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Versammlung der Spartenmitglieder erfolgt fristwahrend auf der Internetseite der Abteilung und per Aushang im TSV-Vereinsheim. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
  3. Über die Belange der Abteilung stimmen die erschienenen Spartenmitglieder mit einfacher Mehrheit ab; bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Die Versammlung der Spartenmitglieder ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Spartenmitglieder beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung übernimmt, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen, der Abteilungsleiter oder dessen Vertreter.
  4. Solange kein Abteilungsausschuss konstituiert oder dessen Neuwahl durchzuführen ist, wählt die Versammlung der Spartenmitglieder einen Wahlausschuss, der aus bis zu drei Personen besteht, welche aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind selbst nicht wählbar.
  5. Einzige Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahl des Abteilungsausschusses durchzuführen, auch wenn nur eine Person zur Wahl vorgeschlagen ist. Dazu nimmt er zunächst die Wahlvorschläge für die Position des Abteilungsleiters entgegen. Sodann wird durch einfache Stimmenmehrheit der Versammlung der Spartenmitglieder die Art der Abstimmung (z.B. Handaufheben, Abgabe von Stimmzetteln) festgelegt.
    Der Wahlausschuss zählt nach dem Wahlgang die abgegebenen Stimmen aus. Vom Wahlausschuss als ungültig behandelte Stimmen gelten als nicht abgegeben.
    Als Abteilungsleiter ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält diese Mehrheit keiner, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Sollte kein Bewerber die Mehrheit der Stimmen erhalten, findet ein neuer Wahlgang statt.
    Für die Wahl der übrigen vier Ausschussmitglieder gilt das gleiche Wahlverfahren. Gewählt sind jedoch die Personen, die innerhalb einer vom Wahlausschuss nach dem Wahlergebnis festzustellenden Reihenfolge der Bewerber die meisten Stimmen erhalten haben.
    Der Wahlausschuss hält das Wahlergebnis in einer Wahlniederschrift fest und gibt es bekannt. Der TSV erhält einen Abdruck der Wahlniederschrift.
    Nach Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses übernimmt der gewählte Abteilungsleiter die Leitung der Versammlung der Spartenmitglieder.
  6. Stimmberechtigt und wählbar für den Abteilungsausschuss sind alle Spartenmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Eine außerordentliche Versammlung der Spartenmitglieder ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Spartenmitglieder oder auf Beschluss des Abteilungsausschusses einzuberufen.
  8. Über jede Versammlung der Spartenmitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Abteilungsleiter und vom Schriftführer der Abteilung zu unterzeichnen ist. Der TSV erhält einen Abdruck dieser Niederschrift.

Art. 6 Abteilungsausschuss

  1. Der Abteilungsausschuss besteht aus dem gewählten Abteilungsleiter und den vier gewählten Ausschussmitgliedern sowie einem vom Abteilungsausschuss zu bestimmenden Vertreter der Übungsleiter. Die Ämter des Vertreters des Abteilungsleiters, des Kassen- und Mitgliederverwalters, des Schriftführers sowie des Beisitzers verteilt der Ausschuss intern. Diese werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Versammlung der Spartenmitglieder gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
    Über die Belange der Abteilung entscheiden die Ausschussmitglieder mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters.
  2. Ein Ausschussmitglied kann jederzeit zurücktreten. Mit seiner Rücktrittserklärung, die gegenüber dem Abteilungsleiter, soweit dieser selbst zurücktritt, gegenüber dem TSV-Vorstand schriftlich oder mündlich erfolgen kann, verliert der Betreffende alle seine Rechte, die er durch die Wahl erhalten hat. Er hat alle Unterlagen, die in seinem Besitz sind und mit seinem bisherigen Amt zusammenhängen, herauszugeben.
  3. Bei Rücktritt, Abberufung oder Tod eines Ausschussmitglieds während der Wahlperiode kann der Abteilungsausschuss die Geschäfte bis zur nächsten Neuwahl in der verbleibenden Zusammensetzung fortführen oder die Stelle in eigener Zuständigkeit aus dem Kreis der Spartenmitglieder neu besetzen.
  4. Tritt der gesamte Abteilungsausschuss während einer Wahlperiode zurück, hat der bisherige Abteilungsleiter oder sein Vertreter binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung der Spartenmitglieder mit dem Ziel von Neuwahlen einzuberufen.
  5. Die Versammlung der Spartenmitglieder kann den Abteilungsleiter, einzelne Mitglieder des Abteilungsausschusses oder den Abteilungsausschuss in seiner Gesamtheit abberufen.
  6. Der Abteilungsausschuss führt die Geschäfte der Abteilung. Er führt die Beschlüsse der Versammlung der Spartenmitglieder aus und verwaltet das Vermögen der Abteilung. Insbesondere obliegt ihm die Entscheidung über alle Ausgaben. Er darf keine Darlehen und Schulden eingehen. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. An die Mitglieder des Abteilungsausschuss und für den Verein in sonstiger Weise tätige Mitglieder dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Der Abteilungsausschuss führt hierzu eine Abstimmung auf Grundlage begründeter Empfehlung durch und legt diese auf Anfrage eines oder mehrerer Spartenmitglieder offen.
  8. Der Abteilungsausschuss tagt unter der Führung des Abteilungsleiters oder seines Vertreters nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Über jede Sitzung hat der Schriftführer eine Sitzungsniederschrift zu fertigen.
  9. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Abteilungsausschusses dem Beschluss zustimmen.

Art. 6 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  2. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder des TSV (inkl. Mitglieder anderer Sparten) . Mitglieder des Abteilungsausschusses können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  3. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aufgrund von Rücktritt, Abberufung oder Tod aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer in der bestehenden Besetzung verbleiben oder an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Spartenmitglieder benennen.
  4. Der Beirat wird vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter formlos mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Sofern der Einberufung keine Tagesordnung beigefügt wurde, kann der Beirat vom Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter die Angabe der wesentlichen Tagesordnungspunkte verlangen. Diese sind dem Beirat spätestens eine Woche vor der Beiratssitzung mitzuteilen.
  5. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Abteilungsleiter in Textform (E-Mail ausreichend) verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Abteilungsleiter verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  6. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Mitglieder des Abteilungsausschusses Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen. Die Sitzungen des Beirats werden vom Abteilungsleiter, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Abteilungsleiter geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.
  7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Die Beschlüsse des Beirats sind Beweiszwecken in einem Protokoll zu erfassen.
  8. Aufgaben und Rechte des Beirates:
    8.1 Der Beirat berät den Abteilungsausschuss in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
    8.2 Der Beirat hat das Recht den Abteilungsausschuss zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Abteilungsausschuss ist verpflichtet dieser Bitte nachzukommen.
    8.3 Der Beirat hat die Pflicht den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
    8.4 Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
    8.5 Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
    8.6Auf Anfrage des Abteilungsausschuss in Textform kann der Beirat diesen, z.B. in der Öffentlichkeit / bei Veranstaltungen vertreten.

Art. 7 Kassenverwalter

Der Kassenverwalter ist für die Verwaltung des Vermögens der Abteilung verantwortlich. Er eröffnet eine eigene Bankverbindung und führt über die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung Buch. Der Versammlung der Spartenmitglieder hat er darüber einen Jahresrechnungsbericht zu erstellen. Er ist auch dem Kassier des TSV gegenüber verantwortlich und stellt diesem bei Bedarf alle für die Rechnungslegung des TSV erforderlichen Zahlen und Unterlagen zur Verfügung.

Art. 8 Kassenprüfung

Die Spartenversammlung bestimmt nach der Wahl des Spartenausschusses aus dem Kreis ihrer Mitglieder zwei Personen, welche die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie die Richtigkeit der Jahresberichte überprüfen und der Versammlung der Spartenmitglieder einen Vorschlag über dessen Entlastung unterbreiten. Die Entlastung des Kassenverwalters gilt als erteilt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Spartenversammlung einem entsprechenden Vorschlag der Kassenprüfung zustimmen.